Vinzenz-Konferenzen im Erzbistum Paderborn e. V.

Verband ehrenamtlich tätiger Laien in den Pfarrgemeinden/Pastoralverbünden
(Stand: April 2015)

 

Die 1848 gegründete Vinzenz-Konferenz im Erzbistum Paderborn ist ein katholischer Verband ehrenamtlicher Mitarbeiter. Sie wollen im Sinne des Heiligen Vinzenz von Paul und des Seligen Friedrich Ozanam den Auftrag der Kirche zur solidarischen Hilfe in den Gemeinden verwirklichen helfen und zur Befähigung im Helferdienst, sowie zur Erfüllung caritativer Aufgaben beitragen. Sie sind verbunden mit der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e. V. und der Weltvinzenzgemeinschaft.

Der Diözesanverband hat im März 2006 beschlossen, ein eingetragener Verein zu werden.

 

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 1

(1)     Der Diözesanverband führt den Namen „Vinzenz-Konferenzen im Erzbistum Paderborn e. V.“, Verband ehrenamtlich tätiger Laien in den Pfarrgemeinden/Pastoralverbünden.

(2)     Der Diözesanverband hat seinen Sitz in Paderborn.

(3)     Der Diözesanverband ist dem Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V. als anerkannter Fachverband angeschlossen.

(4)     Der Diözesanverband ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn.

(5)     Der Diözesanverband wendet die Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und die hierzu erlassenen Ausführungsrichtlinien und Hinweise, die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sowie im Grundsatz die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung an.

(6)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

II. Zweck und Aufgaben

 

§ 2

(1)     Der Diözesanverband sieht seine Aufgabe in der Erfüllung des göttlichen Gebotes der Nächstenliebe auf der Grundlage der Grundsatzregel der Internationalen Konföderation der Gemeinschaft des Hl. Vinzenz von Paul. Er widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Sein Wirken erstreckt sich auf jede Form der Hilfe, die in persönlicher Begegnung von Mensch zu Mensch gegeben wird. Er lindert das Leid, wahrt die Würde des Menschen und bietet Hilfe zur Selbsthilfe. Der Diözesanverband ist bestrebt, Not zu lindern, ihre Ursachen aufzudecken und zu beheben.

 

(2)    Der Diözesanverband sucht diese Aufgabe insbesondere zu erfüllen durch:
a)  Anregung zur Gründung und Förderung von örtlichen Konferenzen und Orts-/Deka­natsräten,
b)  Bildungsarbeit im Bereich der örtlichen Konferenzen,
c)  beratende Hilfe für sozial-caritative Helferinitiativen,
d)  Pflege des Gemeinschaftsbewusstseins,
e)  Mitwirkung bei der Hauptrattagung der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e. V.,
f)  Vertretung der örtlichen Konferenzen bei caritativen und anderen Organisationen im kirchlichen und öffentlichen Raum des Erzbistums Paderborn,
g)  Öffentlichkeitsarbeit,
h)  Förderung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Vinzenz-Konferenzen im Erzbistum Paderborn unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Entwicklungen.

 

III. Gemeinnützigkeit

 

§ 3

(1)     Der Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Diözesanverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)     Mittel des Diözesanverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Diözesanverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

(3)     Personen, die Aufgaben der Vinzenz-Konferenzen wahrnehmen, erhalten nur die durch Aufgaben entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Diözesanverbandes keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

 

IV. Mitglieder des Diözesanverbandes

 

§ 4

(1)     Die Mitglieder der örtlichen Konferenzen sind zugleich Mitglieder des Diözesanverbandes. Auf der jeweiligen Ebene ordnen sich die Räte und örtlichen Konferenzen der entsprechenden Gliederung des Caritasverbandes zu.

(2)     Persönliche Mitglieder des Diözesanverbandes können außerdem katholische Christen werden, die seine Anliegen in besonderer Weise fördern. Deren Aufnahme regelt der Diözesanvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3)     Alle Mitglieder sind zugleich Mitglieder der Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e. V., des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. und des Deutschen Caritasverbandes e. V.

 

(4)     In den örtlichen Konferenzen können alle katholischen Christen Mitglieder werden. In der Regel werden die örtlichen Konferenzen als Männerkonferenzen geführt.
Ausnahmsweise können nicht-katholische Christen als Mitglieder in den örtlichen Konferenzen aufgenommen werden, sofern sie die Grundsätze der Vinzenzgemeinschaft bejahen. Diese Mitglieder haben das aktive Wahlrecht.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Konferenz.

(5)     Der Austritt aus dem Diözesanverband und der örtlichen Konferenz ist jederzeit zulässig. Im übrigen endet die Mitgliedschaft:
a)  durch Auflösung des Diözesanverbandes bzw. der örtlichen Konferenz,
b)  durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Der Ausschluss kann aus einem wichtigen Grund mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand beschlossen werden.
c)  mit dem Tod des Mitgliedes,
d)  durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

 

V. Mitgliedsbeitrag – Einnahmen

§ 5

(1)     Die örtlichen Konferenzen beschaffen die Mittel in eigener Initiative. Die Mitglieder der örtlichen Konferenzen leisten in der Regel ihren Beitrag durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit.

(2)     Über Leistungen der örtlichen Konferenzen an den Diözesanverband entscheidet der Diözesantag. Die örtlichen Konferenzen werden hierzu gehört.

(3)     Die örtlichen Konferenzen unterstützen auf Grund ihrer Mitgliedschaft die Gemeinschaft der Vinzenz-Konferenzen Deutschlands e. V. durch eine jährliche Abgabe.

(4)     Die dem Diözesanverband zur Verfügung stehenden Mittel bestehen insbesondere aus:
a)  Leistungen der örtlichen Konferenzen,
b)  Spenden an den Diözesanverband,
c)  Zuschüssen des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. und anderer kirchlicher und öffentlicher Stellen.

 

VI. Organe des Diözesanverbandes

§ 6

Organe des Diözesanverbandes sind:
1.   der Diözesantag (Mitgliederversammlung),
2.   der Diözesanrat,
3.   der Diözesanvorstand.

 

 

VII. Diözesantag (Mitgliederversammlung)

 

§ 7

(1)     Der Diözesantag ist die Versammlung aller Mitglieder im Erzbistum Paderborn. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Jeder satzungsgemäß einberufene Diözesantag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2)     Dem Diözesantag obliegt insbesondere:
a)  die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der zwei Kassenprüfer und des Geschäftsführers,
b)  die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Diözesanvorstandes, sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Diözesanvorstandes,
c)  die Beratung und Beschlussfassung über Entwicklung und Schwerpunkte der Arbeit,
d)  die Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Auflösung des Diözesanverbandes,
e)  die Möglichkeit der brüderlichen Begegnung, des persönlichen Gesprächs und der Kontaktaufnahme zwischen den örtlichen Konferenzen.

(3)     Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst.
Im Falle der Auflösung des Diözesanverbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4)     Der Diözesantag findet einmal jährlich statt. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3, 5, 6 entsprechend. Anträge an den Diözesantag müssen 8 Tage vor Beginn der Versammlung beim Diözesanvorstand schriftlich eingereicht werden.

 

VIII. Diözesanrat

 

§ 8

(1)     Der Diözesanrat besteht aus folgenden katholischen Personen:
a)  dem Diözesanvorstand,
b)  den Ortsrats-/Dekanatsratsvorsitzenden sowie den Vorsitzenden der einzelnen örtlichen Konferenzen,
c)  bis zu vier vom Diözesanrat berufenen Personen, die wegen besonderer Sachkunde bei den Entscheidungen des Diözesanrates helfen können.

          Jedes Diözesanratsmitglied hat eine Stimme.

(2)     Der Diözesanrat tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr; Ort und Zeitpunkt werden vom Diözesanvorstand festgelegt. Den Vorsitz im Diözesanrat führt der Diözesanvorsitzende.

 

(3)     Der Diözesanvorstand beruft den Diözesanrat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen ein. Der Vorsitzende ist verpflichtet den Diözesanrat innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird.

(4)     Beschlüsse des Diözesanrates bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(5)     Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt werden.

(6)     Der Diözesanrat berät und unterstützt den Diözesanvorstand.
Dem Diözesanrat obliegt die Aufgabe, sich um das Wohl der örtlichen Konferenzen zu kümmern. Hierzu gehört insbesondere:
a)  Bildung von Ortskonferenzen,
b)  Vorsitzende der örtlichen Konferenzen zu Erfahrungsaustausch und Absprachen zusammenzuführen,
c)  Beziehungen zu anderen Fachverbänden und zu Orts- und Kreis-Caritasverbänden zu schaffen und zu fördern,
d)  Anregungen zu geben und Möglichkeiten der Weiterbildung anzubieten und durchzuführen,
e)  den Diözesantag vorzubereiten,
f)  über Beitragsleistungen der örtlichen Konferenzen zu beraten und dem Vorstand Empfehlungen auszusprechen,
g)  die Regionaltagung vorzubereiten.
Dem Diözesanrat stehen keine eigenen Mittel zur Verfügung. Auslagen trägt der Diözesanverband.

(7)     Über den Verlauf und die Beschlüsse der Diözesanratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

IX. Diözesanvorstand

§ 9

(1)     Der Diözesanvorstand besteht aus folgenden katholischen Personen:
a)  dem Vorsitzenden,
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)  dem geistlichen Beirat,
d)  einem Vorstandsmitglied des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V.,
e)  dem Geschäftsführer als beratendes Mitglied.

(2)     Der Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertretung zusammen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Sitzungsbeginn. Über Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

(3)     Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Diözesantag in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden bedürfen der Bestätigung des Erzbischofs von Paderborn.

(4)     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder zu 1 a) – c) beträgt vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Wahl bzw. Ernennung der neuen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist möglich.

 

(5)     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Diözesanverband wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des Satzes 1 jeweils gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6)     Der Geschäftsführer wird durch den Diözesanvorstand vorgeschlagen und durch den Diözesantag gewählt. Er soll in der Regel ein Referent des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e. V. sein. Für diesen Fall erfolgt die Anstellung beim zuständigen Diözesan-Caritasverband e. V. im Einvernehmen mit dem Diözesanvorstand der Vinzenz-Konferenzen.
Seine Aufgaben werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(7)     Der geistliche Beirat wird vom Erzbischof von Paderborn ernannt. Vorschläge für seine Ernennung unterbreitet der Diözesanvorsitzende dem Erzbischof nach Abstimmung mit dem Diözesanrat.

Er hat die Aufgabe alle Mitglieder geistig-religiös zu betreuen und die gesamte Arbeit des Verbandes aktiv zu unterstützen.

(8)     Dem Diözesanvorstand obliegt die Leitung des Diözesanverbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes,
b)  Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
c)  Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Diözesantages,
d)  Vorbereitung und Einberufung des Diözesanrates,
e)  Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane.
Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

 

X. Vereinsaufsicht

§ 10

(1)     Der Diözesanverband ist ein privater nicht rechtsfähiger Verein des kanonischen Rechts gemäß cc. 298 ff. CIC.

(2)     Der Diözesanverband untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn.

(3)     Folgende Beschlüsse bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates:
a)  Satzungsänderung,
b)  Auflösung des Vereins.

(4)     Der Jahresabschluss ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat jährlich zur Genehmigung vorzulegen.

 

 

XI. Auflösung

 

§ 11

Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen dem Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Diözesanverbandes zu verwenden hat.

 

XII. Orts-/Dekanatsrat

§ 12

(1)     Der Orts-/Dekanatsrat setzt sich zusammen aus:
a)  dem Vorsitzenden,
b)  dem geistlichen Beirat,
erforderlichenfalls zusätzlich noch aus
c)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
d)  dem Schriftführer,
e)  dem Kassierer.

(2)     Die Amtsdauer ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit des Orts-/Dekanatsrates endet spätestens mit der Wahl bzw. Ernennung der neuen

Ratsmitglieder. Wiederwahl ist möglich.

(3)     Der Orts-/Dekanatsrat (a und c – e) wird von den Mitgliedern der dazugehörigen örtlichen Konferenzen in geheimer Wahl gewählt. Der Orts-/Dekanatsrat ist bemüht, einen geistlichen Beirat aus dem Dekanat zu finden. Der Ortsrat soll in der Regel für ein Dekanat zuständig sein. Gibt es in einer Stadt mehrere Dekanate, dann soll in der Regel nur ein Ortsrat bestehen.

(4)     Der Orts-/Dekanatsrat hat die Aufgabe:
a)  Durchführung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Versammlung der zugehörigen örtlichen Konferenzen,
b)  Rechnungslegung, Abgabe des Rechenschaftsberichtes,
c)  Kontaktpflege zwischen den Konferenzen und dem örtlichen Caritasverband und seiner Fachverbände, sowie den Orts-/Dekanatsgremien der Kirche,
d)  Anregungen zur Gründung neuer Konferenzen,
e)  Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit,
f)            Mitarbeit im Diözesanrat.

 

XIII. Vinzenz-Konferenz

§ 13

(1)     Die örtliche Konferenz besteht aus ehrenamtlich tätigen Laien, die in der Pfarrgemeinde im Dienst am Nächsten stehen. Sie ist unabhängig in ihrer Arbeit. Die örtliche Konferenz bestimmt die Sitzungen und deren Termine. Sie tritt jedoch mindestens einmal im Monat zur Sitzung zusammen. Wichtige Bestandteile der Sitzung sind das Gebet und die Schriftbetrachtung.

 

(2)     Aufgabe der örtlichen Konferenz ist es, in brüderlicher Gemeinschaft:
a)           Not zu entdecken,
b)  persönlich zu helfen,
c)  andere zum Helfen anzuregen,
d)  Mittel zum Helfen bereitzustellen,
e)  institutionelle Hilfen freier und behördlicher Wohlfahrtspflege zu vermitteln,
f)  in den entsprechenden Gremien mitzuarbeiten,
g)  entsprechende Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen,
h)  ihre Mitglieder für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich zu bilden und die Aufgaben des zuständigen Caritasverbandes mit zu tragen,
i)   die Angebote der örtlichen Caritas für die eigene Arbeit mit einzubeziehen,
j)   die Gemeinschaft zu pflegen,
k)  dem Mitbruder Rat und Hilfe zu geben.

(3)     Für die Mitgliedschaft gelten die §§ 3 bis 5. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann nur die örtliche Konferenz beschließen.

(4)     Der Vorstand besteht aus:
a)  dem Vorsitzenden,
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)  dem Schriftführer,
d)  dem Kassierer,
e)  dem geistlichen Beirat.

(5)     Der Vorstand (Abs. 4 Buchstaben a – d) wird von den Mitgliedern der örtlichen Konferenz für 4 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die örtliche Konferenz kann in ihrer Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine kürzere Wahlzeit, mindestens aber zwei Jahre, beschließen. Bei Einstimmigkeit kann sie eine offene Wahl beschließen.
Die örtliche Konferenz ist bemüht, einen geistlichen Beirat – möglichst den Pfarrer der Gemeinde – zu finden, in dem die Verbindung zur Gemeinde dokumentiert wird.

(6)     Der Vorsitzende trägt Sorge und Verantwortung für die örtliche Konferenz; er koordiniert die Hilfen, fördert den Gemeinschaftssinn, hält Verbindung zum Ortsrat und vertritt die örtliche Konferenz in der Öffentlichkeit.
Der geistliche Beirat nimmt entsprechend § 9 Abs. 7 seine Aufgabe wahr.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.
Der Schriftführer erledigt die Korrespondenz, fertigt Protokolle und Jahresberichte.
Der Kassierer verwaltet die eingehenden Gelder und erstellt den Haushaltsplan und den Kassenbericht.
Die Kassenprüfung wird einmal jährlich durch zwei zu wählende Mitglieder vorgenommen.

(7)     Änderung der Satzung und Auflösung der örtlichen Konferenz unter Bezugnahme auf § 7.
Bei Auflösung der örtlichen Konferenz fällt das Vermögen an den Diözesanverband der Vinzenz-Konferenzen, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der örtlichen Konferenzen zu verwenden hat.

 

XIV. Schlussbestimmungen

 

§ 14

Bisherige Satzung in der Fassung vom März 2006 wird aufgehoben.

(1)     Die Satzung tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Erzbischof und mit Eintragung in das Vereinsregister.

(2)     Für den Fall, dass das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder der Erzbischof Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten, beauftragt der Diözesantag den Vorstand, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und zu beschließen. Hierfür ist Einstimmigkeit erforderlich.

Vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Diözesantages am 25. April 2015 in Witten beschlossen.

 

Paderborn, 25.04.2015